Der Urteilsbegründung des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.06.2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein ab 2013 ausschließlich selbständig tätiger Handwerker beantragte im Jahr 2018 die Mitgliedschaft in der beklagten gesetzlichen Krankenkasse unter Hinweis auf eine begonnene abhängige Beschäftigung bei einem Dachdecker. Seinen eigenen Betrieb führte der Handwerker währenddessen fort. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.07.2018 und der Handwerker beantragte nunmehr seine freiwillige Weiterversicherung. Das Gericht verneint die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse, da das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit mit € 2.200 im Vergleich zu € 1.600 aus der abhängigen Beschäftigung dem entgegenstehe. Es sei zu vermeiden, dass zuvor versicherungsfreie selbständig Tätige kurz vor Vollendung des 55. Lebensjahrs über die vorübergehende Konstruktion einer abhängigen Beschäftigung in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren könnten.
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