Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen erfolgen. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unterliegen Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes dem Grunde nach der erweiterten Kürzung. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen allerdings für Einnahmen bis zum 31.12.2024 nicht geprüft.
Oberste Finanzbehörden der Länder, GLE vom 17.10.2023
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