Eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides kommt nur ausnahmsweise in Betracht, soweit der Antragsteller den Antrag mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Bundesmodell begründet. Hinzukommen muss ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers, welches das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt. In dem entschiedenen Fall wurde die beantragte Aussetzung der Vollziehung ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Zweifeln begründet. Das Finanzgericht hat ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin nicht festgestellt und den Antrag deshalb abgewiesen.
Jan
16
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