Kernaussage des BFH: Die Zahlung des Anteilserwerbers an einen Altgesellschafter für den Erwerb von „Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft“ kann eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung sein, wenn der Hauptzweck der Leistung in dem Erwerb des Grundbesitzes besteht.
Einordnung: Der II. Senat des BFH musste entscheiden, ob eine Zuführung zur Kapitalrücklage in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist, wenn die Zahlungen final darauf gerichtet sind, die Übertragung von Grundbesitz zu ermöglichen. Im Urteilsfall sollte die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehende Gewerbeimmobilie im Wege eines Share Deals an zwei erwerbende Kapitalgesellschaften veräußert werden. Die Übertragung des Grundbesitzes von der veräußernden Muttergesellschaft auf die Tochter-GmbH wurde nur zu rund 15 % als Kaufpreis und zu rund 85 % als Zuzahlung in die Kapitalrücklage gestaltet. Die Erwerber zahlten jedoch für die Anteile der Tochter-GmbH den gesamten Betrag.
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