Eine Pflegekraft aus dem Ausland begründet keinen Wohnsitz im Inland, wenn sie das Zimmer im Haus des Auftraggebers von vornherein nur für die Dauer ihrer Pflegetätigkeit von bis zu höchstens drei Monaten nutzen kann. Ein über diesen Zeitraum hinausgehendes Beibehalten des Zimmers während ihrer ähnlich langen Abwesenheit ist nicht möglich, wenn das Zimmer währenddessen von einer anderen Pflegekraft genutzt wird.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland folgt nicht aus § 9 Satz 2 AO, wenn sich die Pflegekraft aus dem Ausland nicht mehr als sechs Monate zeitlich zusammenhängend im Inland aufhält. Die jeweiligen Aufenthalte von ein bis zwei Monaten im Heimatland stellen keine kurzfristigen Unterbrechungen dar, wenn sie jeweils ähnlich lang sind wie die vorherigen Aufenthaltszeiten in Deutschland.
Eine Pflegekraft aus dem Ausland begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie sich in der Regel ein bis zwei Monate im Inland aufhält und anschließend jeweils wieder in ihr Heimatland zurückkehrt, wo ihre Familie lebt.
Eine Pflegekraft aus dem Ausland ist mangels Betriebsstätte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie Büroräume im Inland angemietet hat, über die sie nicht wirksam verfügen kann, weil diese vertraglich mehreren hundert Pflegekräften zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stehen.
Das Haus des Auftraggebers stellt keine Betriebsstätte dar, da das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners für sich genommen nicht genügt, um die erforderliche Verfügungsmacht darüber zu begründen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 05.11.2021
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