Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil 27.04.2023 entschieden, dass Aufwendungen für sogenanntes „Essen auf Rädern“ nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Die Begründung liegt darin, dass Verpflegungsaufwendungen zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung zählen und nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden.
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