Der BFH hat in einem Urteil vom 20. April 2023 folgendes entschieden:
- Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verlangt neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen, dieser kann auch in einer unentgeltlich überlassenen Räumlichkeit einen Haushalt führen.
- Liegen die übrigen Voraussetzungen der Steuerermäßigung vor, kann diese also auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.
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