Der BFH hat in einem Urteil vom 20. April 2023 entschieden, dass Mieter die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG auch dann geltend machen können, wenn Sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
Eine Wohn-Nebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung oder sonstige Abrechnungsunterlagen, die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung enthalten, reichen vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus.
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