Bei Ehegatten/Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V geht die Finanzverwaltung davon aus, dass bei einer doppelten Haushaltsführung die erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechende Nachweise unterstellt werden kann. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen führt dies aber nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung für anders gelagerte Fälle. Insbesondere folge daraus nicht, dass eine finanzielle Beteiligung auch bei Auslandssachverhalten unterstellt werden müsse, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet sei. Hier sei das Finanzamt in jedem Einzelfall berechtigt, sich die finanzielle Beteiligung an den Kosten der privaten Lebensführung nachweisen zu lassen. Dabei gehören zu den Lebensführungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG nur solche Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Haushaltsbezug aufweisen. Oberhalb einer Bagatellgrenze von 10 % der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten ergibt sich damit erst eine doppelte Haushaltsführung.
(FG Niedersachsen, Urt. v. 21.09.2022)
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