Der BFH hat mit Urteil vom 15.02.2023 entschieden, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung gemäß § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des Zollkodex-Anpassungsgesetzes nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, auch wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat.
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