Das Finanzgericht München hat mit seinem Urteil vom 26.10.2022 entschieden, dass, sofern die spätere Erblasserin, die wegen ihrer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim umziehen musste, ihre Wohnung für einen festen Zeitraum von vier Jahren vermietet, die Wohnung dadurch nicht zwangsläufig ihre Eigenschaft als Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verliert.
Kann die Erbin wegen der Vermietung für den festen Zeitraum nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall in das Familienheim einziehen, so schließt dieser Umstand nicht zwangsläufig aus, dass sie die Wohnung trotzdem noch unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen kann.
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