Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde der Anwendungsbereich zum häuslichen Arbeitszimmer eingeschränkt und die pauschale steuerliche Abzugsfähigkeit für Kosten der privaten Wohnung, die auch zur Einkünfteerzielung genutzt wird, inhaltlich ausgeweitet, betragsmäßig erhöht und zeitlich entfristet. Das langjährig geltende Konzept des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs für häusliches Arbeiten wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2023 grundsätzlich geändert. Das häusliche Arbeitszimmer und die dazu in den vergangenen Jahrzehnten umfangreich ergangene Rechtsprechung wird künftig nur noch im sogenannten Mittelpunktfällen – in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet – Bedeutung haben. In diesen eher seltenen Fällen ist wie bisher ein unbegrenzter Kostenabzug für dieses Zimmer oder als neues Wahlrecht ein pauschaler Abzug ohne Kostennachweis von € 1.260,00 jährlich möglich.
Die in der Corona-Pandemie vorübergehend eingeführte Homeofficepauschale wurde dauerhaft im Gesetz verankert und wurde modifiziert.
Ab dem 01.01.2023 beträgt die Tagespauschale € 6,00, höchstens jedoch € 1.260,00 im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.
Die Homeofficepauschale darf nur einmal ausgeschöpft werden; d.h, bei mehreren Einkünften, für welche die Homeofficepauschale in Betracht kommt, ist die Homeofficepauschale auf die verschiedenen Einkommensarten aufzuteilen. Wie die Aufteilung erfolgen soll, ist (bisher) noch nicht geregelt. Die Aufteilung könnte jedoch nach dem zeitlichem Nutzungsumfang erfolgen. Ist jedoch eine Aufteilung auch im Schätzungswege nicht möglich, so sind die Aufwendungen insgesamt der Haupteinkunftsart zuzuordnen.
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