Der BFH hat in seinem Urteil vom 07.12.2022 entschieden, dass, wenn aufgrund einer unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage das Dach eines zu eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt wird, dem Unternehmer für die zur Beseitigung dieses Schadens durchgeführten Arbeiten der Vorsteuerabzug zusteht.
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