Die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie kann auch zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden.
Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Die Inflationsausgleichsprämie kann laut BMF dazu genutzt werden, um den Arbeitnehmern die entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten, wenn kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist). Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck möchte oder nicht bleibt ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht. Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vorneherein ihre Auszahlung vertraglich vereinbart, so kann die Inflationsausgleichs-prämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.
Comments are closed.