Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 UStG sind innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist und diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig oder vollständig abgegeben hat. Die Verpflichtung zur Abgabe zu einer richtigen und vollständigen zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung besteht auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Monatsfrist hinaus. Gibt der Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist eine korrigierte oder eine erstmalige Zusammenfassende Meldung für den betreffenden Meldezeitraum vollständig und richtig ab, so lebt die Steuerbefreiung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wieder auf bzw. die Voraussetzungen liegen bei einer erstmaligen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für die Steuerbefreiung in diesem Zeitpunkt erstmals vor. Durch die Abgabe einer zutreffenden Zusammenfassenden Meldung für den betreffenden Meldezeitraum gelten die vorangegangenen Versäumnisse des Unternehmers als hinreichend entschuldigt.
Apr
13
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