Durch das Jahressteuergesetzt 2022 wurde ein zusätzlicher Satz im § 5 Abs. 5 EStG eingefügt, durch den die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten in Bagatellfällen wahlweise unterlassen werden kann. Die Vorschrift ist schon im Abschluss für das Jahr 2022 anzuwenden. Danach kann der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungsposten unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 1 Satz 1 (GWG-Grenze) nicht übersteigt. Dabei ist zu beachten, dass die Grenze den vollen Ausgabenbetrag betrifft und nicht nur den abzugrenzenden Betrag.
Apr
13
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