Der BFH hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2022 entschieden, dass, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der 10-jährigen Haltefrist veräußert wird, der Veräußerungsgewinn insoweit nicht gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen ist, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Hier ist der Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerlichen Anteils am Veräußerungsgewinn das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.
Mrz
16
Comments are closed.