Mit Urteil vom 28. Juli 2021 hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können. Allerdings ist für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nicht ausreichend, die Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten zu übernehmen. Vielmehr ist der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 EStG durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigten zu erbringen (BMF, Schreiben vom 22. Februar 2023).
Mrz
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