Die OFD Frankfurt a. M. hat mit Verfügung vom 09. November 2022 festgestellt, dass die Erhaltungsrücklage der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dient. Dabei sind die Beiträge zur Erhaltungsrücklage Teil auf das Wohn- bzw. Hausgelds und gemeinschaftliches Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Geleistete Beiträge zur Erhaltungsrücklage können bei den einzelnen Eigentümern erst dann als Werbungskosten in Abzug gebracht werden, wenn der Verwalter sie für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verausgabt.
Mrz
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