Das Jahressteuergesetz 2022 wurde am 20. Dezember 2022 verkündet. Die wichtigsten Änderungen ergeben sich sie folgt:
– Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt künftig ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gem. § 12 UstG.
– Ab 01. Januar 2023 werden diverse Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale angeboten werden. Die betrifft den Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandgebiet, die Fahrzeugeinzelbesteuerung sowie den Ablehnungsbescheid oder den Steuervergütungsantrag nach § 4a UStG.
– Ferner wurden diverse Regelungen im Zusammenhang mit der künftig zwingenden Anbindung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand festgelegt
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