Gemäß BFH Urteil vom 20.10.2022 ist der Begriff „Leasingraten“ in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG
– ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen – wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind daher nach einem Urteil des dritten Senats des BFH Teil der Leasingrate und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen. Mit diesem Urteil überträgt der BFH die zu Miet- und Pachtverträgen ergangene Rechtsprechung auch auf diese Verträge.
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