Im Jahressteuergesetz 2022 ist nunmehr auch konkretisiert, dass der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungsposten dann unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (derzeit € 800) nicht übersteigt. Es gilt hier also nicht die Gesamtrechnungsabgrenzung, vielmehr jeder Einzelposten.
Jan
12
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