Die Freigrenze, ab der ein Solidaritätszuschlag erhoben wird, erhöht sich ab dem Jahr 2023 von einer Bemessungsgrundlage Lohnsteuer-/Einkommensteuer von bisher € 16.956 auf nunmehr € 17.543 und steigt ab 2024 weiter auf € 18.130.
Jan
12
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