Das BMF hat, mit Schreiben vom 23.11.2022 zu Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen Stellung genommen. Aufgrund dieses Schreibens gilt ab dem 01.01.2023 folgendes:
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Bei mehrtägigen Reisen gilt folgendes:
– Bei der Anreise ist der Ort maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
– Bei der Abreise ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
– für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer von 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Bei Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG vorzunehmen, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
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