Verbindlichkeiten sind für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.
Das Abzinsungsgebot gilt nicht für verzinsliche Verbindlichkeiten, für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten und für Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
Die Abzinsung erfolgt grundsätzlich nach finanz- oder versicherungsmathematischen Grundsätzen, wobei der BFH und die Finanzverwaltung es für zulässig erachten, aus Vereinfachungsgründen nach §§ 12 ff. BewG zu verfahren.
Der Abzinsungsfaktor von 5,5 % verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
Urteil FG Münster vom 22.07.2021
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