Der BFH hat in diversen Urteilen nochmals bestätigt, dass bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben für die Berücksichtigung neben der Zahlung auch die Fälligkeit maßgebend ist. Somit sind Zahlungen außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann im Jahr der
wirtschaftlichen Veranlassung zu berücksichtigen, wenn diese Zahlungen innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums gezahlt und auch fällig waren.
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