Zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen gilt bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen folgendes:
Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über die Anträge soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
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