Das Finanzgericht Münster hält in seinem Urteil vom 27.01.2022 das Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen grundsätzlich für geeignet, eine kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes als 50 Jahre nachzuweisen. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei für den Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer kein Bausubstanzgutachten erforderlich.
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14
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