Das Urteil des BFH vom 17.05.2022 ist ergangen zu einem Sachverhalt eines Steuerpflichtigen, der im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung die Leasingsonderzahlung im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt hat, für Zwecke der Kostendeckelung diese Sonderzahlung aber auf die Laufzeit des Vertrages aufgeteilt hat.
Bei diesem Sachverhalt entschied nunmehr der BFH, das es nicht zu beanstanden sei, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsabschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch eine Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
Indirekt hat der BFH in diesem Urteil die sofortige Abzugsfähigkeit von (selbst hohen) Leasingvorauszahlungen im Abflussjahr im Rahmen des § 11 EStG nicht in Zweifel gezogen.
Comments are closed.