Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Urteil vom 16.06.2021 zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches folgendes entschieden:
- Kleine Mängel und Ungenauigkeiten (im Streitfall: Verwendung von Abkürzung zu Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel, Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner, keine Aufzeichnung von Tankstopp) führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.
- In der Regel müssen die Angaben zu den Kilometerständen, sofort, d.h. am Ende jeder Fahrt gemacht werden. Nur Präzisierungen des beruflichen Zweckes dürfen ggf. noch innerhalb einer Woche nachgeholt werden.
- Die Anforderung an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1 %-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird.
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