Gebäudeerichtungskosten als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage
Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 16. April 2021 die gängige Rechtsprechung bestätigt. Danach sind Kosten für die Errichtung eines Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Erwerberin das Grundstück im Zustand der Bebauung gekauft hat und keinen bestimmenden Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung hat und deshalb feststand, dass sie das Grundstück nur im bebauten Zustand erhalten wird. An dieser Einschätzung des Finanzgerichts hat auch der Spezialsachverhalt nichts geändert, dass die das Grundstück bebauende Gesellschaft die Muttergesellschaft der Erwerberin ist, solange die Erwerberin selbst keinen bestimmenden Einfluss auf das Baugeschehen nehmen kann.
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