Anträge für die verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 sind bis längsten 15. Juni 2022 zu stellen.
In diesem Zusammenhang weist das Bundeswirtschaftsministerium jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Überbrückungshilfe IV nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen greift. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation beispielsweise von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfen IV jedoch ausdrücklich nicht. Nach wie vor ist das Kriterium ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % als Voraussetzung notwendig.
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