Es entspricht nach dem Urteil des EuGHs vom 10.02.2022 nicht Art. 167 der Mehrwertsteuer-systemrichtlinie, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung der beanspruchten Leistung entsteht, wenn der Leistende nach vereinnahmten Entgelten besteuert. In diesen Fällen darf der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden, in dem der Leistende mit Vereinnahmung des Entgelts die Umsatzsteuer schuldet.
Mrz
10
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