Gewerbemieter sind nicht zur pauschalen Kürzung der Miete berechtigt; es ist auf den Einzelfall abzustellen. Diese Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 12.01.2022 gefällt.
Bei behördlicher Schließungsanordnung liegt kein Mietmangel vor, da das Mietobjekt trotz Schließungsanordnung weiterhin für den vereinten Mietzweck zur Verfügung steht. Das Gericht hat festgestellt, dass im Fall einer coronabedingten, behördlichen Geschäftsschließung grundsätzlich ein Anspruch des Gewerbemieters auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) in Betracht kommt. Eine Pandemie stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar; das damit verbundene Risiko könne regelmäßig keiner Vertragspartei alleine zugewiesen werden. Für die Beurteilung sind die Nachteile des Gewerbemieters zu berücksichtigen, genauso jedoch auch finanzielle Vorteile aus staatlichen Leistungen und gegebenenfalls einstandspflichtigen Betriebsversicherungen.
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