Der BMF hat im Schreiben vom 18.11.2021 Regelungen zur Ermittlung der Entfernungspauschalen neu konkretisiert. Danach gilt im Wesentlichen Folgendes:
- Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an.
- Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.
- Die Entfernungspauschale beträgt für Kilometer 1-20 € 0,30 je vollen Entfernungskilometer. Ab Kilometer 21 erhöht sich für die Jahre 2021 bis 2023 die Entfernungspauschale auf € 0,35 je Entfernungskilometer und von 2024 bis 2026 auf € 0,38 je Entfernungskilometer.
- Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.
Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann dann zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. - Vom Arbeitgeber steuerfrei bzw. pauschal besteuerte Leistungen sind jedoch auf die anzusetzende Entfernungspauschale anzusetzen.
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