Der BFH hat in einem Urteil vom 11.11.2020 erneut bestätigt, dass dann, wenn bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen, Vorsteuerbeträge nicht nach Flächen sondern nach den objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen sind.
Dez
15
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