Das Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben zum 02.12.2021 eine Pressemitteilung für weitere Änderungen / Verlängerungen der Corona-Hilfen gemacht.
Danach soll für den Zeitraum Januar bis März 2022 die bisherige Überbrückungshilfe III-Plus nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV fortgesetzt werden. Diese neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III-Plus. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist daher weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 %. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltungen, Versicherungen, usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- und Renovierungsausgaben sind jedoch künftig keine Kostenpositionen mehr.
Für besonders schwer von den Schließungen betroffenen Unternehmen, gibt es möglicherweise zusätzlich einen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Finanzstärkung.
Wenn diese Unternehmen durchschnittlich Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 % ausweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs erhalten.
Wesentlich ist auch, dass nunmehr die Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III-Plus bis zum 31.03.2022 gestellt werden können und die Einreichung der Schlussabrechnung für bereits abgelaufene Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) bis zum 31.12.2022 verlängert wurde.
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