Der Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buschstabe a UStG kann nach einem Urteil des XI. Senats des BFH widerrufen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO änderbar ist. Dies begründet sich darin, dass § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG, der eine notarielle Beurkundung der Option zur Steuerpflicht voraussetzt, demnach nicht den Widerruf des Verzichts regelt. Dieser kann somit auch außerhalb der notariellen Urkunde erfolgen.
BFH, Beschluss vom 02.07.2021
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