Das BMF hat mit Schreiben vom 09.07.2021 zu verschiedenen Zweifelsfragen zur Anwendung der sogenannten Homeoffice-Pauschale sowie zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Corona-Pandemie Stellung genommen.
- Aufgrund der besonderen Situation ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. In diesen Fällen sollten für die Glaubhaftmachung schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in der Regel ausreichen.
- Für die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale ist die beim Arbeitszimmer geltende Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ so nicht erforderlich.
- Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/ Internetkosten sind durch die Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten. Sie sind somit neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar.
- Wenn Monats-/ oder Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, so sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar.
- Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kontakt mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat.
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