Spätestens bis 30.06.2022 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II, III und III Plus vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung ist die jeweilige Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Im einzelnen führt das BMWi zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe I folgendes aus:
- Umsatzeinbruch:
Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Umsatzeinbruch von 60 % entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, so sind bereits alle ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen. - Betriebliche Fixkosten:
Der prüfende Dritte übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Ländern. Ergeben sich daraus Abweichungen, sind gegebenenfalls bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen. - Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen, es sei denn die bei der Rückforderung gesetzten Zahlungsziele wurden nicht eingehalten oder es wurde Subventionsbetrug begangen.
Nach dem Ablauf des Förderzeitraums kann die Schlussabrechnung digital über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe eingereicht werden. Schriftlich eingereichte Schlussabrechnungen können nicht bearbeitet werden.
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