Nach § 3 Nr. 11a EStG werden Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von € 1.500,00 steuerfrei gestellt, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die steuerliche Arbeitgeberleistung kann vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 erbracht werden.
Die steuerfreie Arbeitgeberleistung ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und aus den Aufzeichnungen muss ein kausaler Zusammenhang zwischen Arbeitgeberbeihilfe und Corona-Krise bestehen. Bisher verlangte die Finanzverwaltung zum Nachweis eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nun ist es auch möglich, dass der kausale Zusammenhang aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist (z.B. Tarifverträge, gesonderte Betriebsvereinbarungen, etc.).
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