Seit dem 01.01.2021 muss das Entgelt für eine Vermietung zu Wohnzwecken mindestens 50 % der ortsüblichen Marktmiete betragen, damit eine vollentgeltliche Vermietung vorliegt. Jedoch ist in diesem Fall eine Totalüberschussprognose („Liebhabereitest“) durchzuführen. Sofern diese Totalüberschussprognose positiv ausfällt (liegt also auf die Sicht von 30 Jahren in die Zukunft keine „Liebhaberei“ vor), ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und damit der volle Werbungskostenabzug möglich.
Anderenfalls ist nur für den entgeltlich vermieteten Teil von einer Einnahmeerzielungsabsicht auszugehen, womit die Werbungskosten zum Teil nicht abzugsfähig sind.
Um dieses Prozedere mit gegebenenfalls negativer Totalüberschussprognose zu umgehen, sollte in der Praxis vorsorglich weiterhin auf die Einhaltung der 66 %-Grenze geachtet werden, um hier den vollen Werbungskostenabzug generieren zu können.
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