Der BFH hat mit Beschluss vom 14.04.2021 entschieden, dass als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind. Demnach setzt der Abzug von Sonderausgaben voraus, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden sind, die ihn tatsächlich und wirtschaftlich belasten.
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