Das Finanzgericht Sachsen hat in seinem Urteil vom 23.09.2020 festgestellt, dass bei Hotelgästen, die die Wahl haben eine Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu buchen und für den Fall der nicht Inanspruchnahme des Frühstücks eine Erstattung erhalten, das Frühstück eine selbstständige Leistung darstellt und damit nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine unselbstständige Nebenleistung des Hotels zur Vermietungsleistung handelt.
Eine entsprechende Anwendung findet für das Anmieten von Parkplätzen an Hotelgäste statt.
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