Bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG führen, ist bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude dann auf das Gebäude insgesamt abzustellen, wenn das Gesamtgebäude nicht in unterschiedlicher Weise genutzt wird und somit nicht in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist.
Hierbei kommt es nicht auf die frühere Nutzung durch den Veräußerer oder die ursprünglich vom Käufer beabsichtigte Nutzung der ehemaligen Praxisräume zu fremdbetrieblichen Zwecken an, sondern entscheidend ist, dass nach der Änderung der Zweckbestimmung für das Nebenhaus alle Gebäudeteile zur Wohnvermietung genutzt werden und der Steuerpflichtige tatsächlich nie eine gewerbliche Vermietung oder gewerbliche Nutzung vorgenommen hat.
Im zu beurteilenden Sachverhalt bestand das erworbene Haus aus einem 1972 erbauten Haupthaus mit 3 Wohnungen, das vom Veräußerer für fremde Wohnzwecke genutzt wurde, und einem 1976 als Anbau errichteten Nebenhaus mit eigenem Eingang, das vom Vorbesitzer fremdbetrieblich (Praxisräume) genutzt wurde. Das Haus wurde nach Erwerb und Abschluss der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen für Vermietung zu fremden Wohnzwecken und damit in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang genutzt. Damit ist auf das gesamte Gebäude und nicht auf einzelne Gebäudeteile abzustellen.
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 15.07.2020
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