Das BMF hatte mit Schreiben vom 11.02.2021 die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das erste und zweite Halbjahr 2021 bekanntgegeben. Nach dem damaligen Rechtstand endete zum 30.06.2021 die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Entsprechend hebt das BMF sein Schreiben vom 11.02.2021 auf und ersetzt es durch ein neues Schreiben, nach dem die ursprünglichen für das erste Halbjahr anzuwendenden Pauschbeträge nun auch im zweiten Halbjahr gelten.
Jul
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