Veräußert eine Gemeinde ein unerschlossenes Grundstück zu einem einheitlichen Kaufpreis und wird das (erst-)erschlossene Grundstück zum Gegenstand des zivilrechtlichen Übereignungsanspruchs gemacht, so ist trotz der Erschließungslast der Gemeinde der auf die zukünftige Erschließung entfallende Kaufpreisanteil Gegenleistung für den Grundstückserwerb.
Der Einbeziehung des anteiligen Kaufpreises in die Bemessungsgrundlage stehe nicht entgegen, dass vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages noch keine sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden war. Dass sich damit eine unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung für die Veräußerung nach dem Vertragsgegenstand erschlossener Grundstücke durch eine Gemeinde danach ergibt, ob die Gemeinde hoheitlich Erschließungsbeiträge erhebt (diese ergäbe eine Übernahme der Beitragspflicht durch den Käufer und keine Gegenleistung für den Grundstückserwerb) oder sie die Kosten aus ihrer zivilrechtlichen Eigentümerstellung vertraglich über den Kaufpreis abwälzt, hält das Finanzgericht durch die unterschiedliche rechtliche Gestaltung für gerechtfertigt.
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