Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 30.03.2021 wie folgt entschieden:
Bei einer GmbH & Co. KG sind Kommanditisten, deren Mitarbeit in der KG auf einem zivilrechtlichen Dienstvertrag beruht, selbständig tägig, wenn sie als Mitunternehmer zu betrachten sind. Dies ist nur der Fall, wenn sie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Regelungen die Stellung eines geschäftsführenden unternehmensleitenden Kommanditisten innehaben oder über ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementär-GmbH verfügen. Alleine die Darlehensgewährung des Kommanditisten begründet jedoch kein mit seiner Tätigkeit für die KG verbundenes Unternehmerrisiko, der Gesellschafter übernimmt damit nur ein Haftungs- oder Ausfallrisiko, wie es mit jeder Darlehensgewährung verbunden ist.
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