Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 12.03.2021 entschieden, dass für die Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben, der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen ist.
Mit der Vereinbarung einer Kurzarbeit „Null“ würden sich die Parteien auf eine vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht einigen. Da folglich keine ganzjährige Arbeitspflicht besteht, habe grundsätzlich eine jahresbezogene Umrechnung zu erfolgen. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ sei der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Diese Kürzung des Jahresurlaubsanspruchs stehe auch im Einklang mit EU-Recht.
Comments are closed.