Immer häufiger installieren Vermieter Photovoltaikanlagen auf ihren Immobilien und bieten ihren Mietern den selbst produzierten Strom zum Erwerb an. Ein solcher Fall lag dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zugrunde. Der Kläger erbrachte Vermietungsleistungen, die jeweils unstrittig umsatzsteuerfrei waren. Auf den Dächern seiner Häuser hatte er jeweils eine Photovoltaikanlage inkl. eines Batteriespeichers installieren lassen. Der Kläger hatte mit seinen Mietern Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag geschlossen. Im Mietvertrag selbst fand sich keine Regelung zur Stromversorgung durch den Vermieter. Es wurde ausdrücklich geregelt, dass der Mieter den Stromverbrauch mit den Stromanbietern im eigenen Namen abrechnet. Die Zusatzvereinbarung konnte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Sofern der Mieter kündigte wäre er jedoch verpflichtet gewesen, die Kosten des Umbaus der Zähleranlage zu tragen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug soweit der Strom den Mietern geliefert wurde, da es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietungsleistung und somit um einen Ausschlussumsatz handeln sollte. Die Klage beim Finanzgericht hatte Erfolg Es ließ den Vorsteuerabzug zu. Die Stromlieferung sei keine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietungsleistung und damit steuerpflichtig. Das Finanzgericht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass eine getrennte Beurteilung vorzunehmen sei. Es bezieht seine Begründung in erster Linie auf die Abrechnung über individuelle Zähler sowie die gesonderte Zusatzvereinbarung über Stromlieferung mit vom Mietvertrag abweichenden Kündigungsmöglichkeiten. Der Mieter hätte die generelle Möglichkeit den Strom nicht vom Vermieter, sondern von einem Dritten zu beziehen, was ausreichend sei. (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.02.21, Aktenzeichen 11 K 201/19.
Mai
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